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Satzung des Förderereins St. Marien Prenzlau e.V.
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§ 1
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Name, Sitz und Geschäftsjahr
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1.
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Der Verein trägt den Namen: "Förderverein Marienkirche Prenzlau e.V."
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2.
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Der Sitz des Vereins ist Prenzlau und soll in das Vereinsregister eingetragen werden
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3.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
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Zweck, Gemeinnützigkeit
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1.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
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2.
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Zweck des Vereins ist die Erhaltung der Marienkirche in Prenzlau
in baulicher und kultureller Hinsicht.
Hierzu sind Geldmittel zu beschaffen, um den Ausbau und Erhalt
der Kirche voranzutreiben. Es können durch den Verein Konzerte
oder vergleichbare Veranstaltungen vorbereitet und organisiert werden.
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3.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern gemeinnützige Zwecke.
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4.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
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5.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
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§ 3
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Erwerb der Mitgliedschaft
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1.
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Jede juristische und natürliche Person kann Mitglied werden.
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2.
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Der Antrag auf Aufnahme in den Verein wird schriftlich an den Vorstand
gerichtet, der über die Aufnahme entscheidet.
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3.
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Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
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§ 4
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Beendigung der Mitgliedschaft
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1.
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Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.
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2.
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Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein
Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt,
über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
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§ 5
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Beitrag
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Es wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
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§ 6
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Die Organe des Vereins sind:
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1.
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die Mitgliederversammlung,
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2.
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der Vorstand
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§ 7
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Vorstand
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1.
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Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem
a) ersten Vorsitzenden,
b) zweiten Vorsitzenden,
c) Kassenwart,
d) Geschäftsführer.
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2.
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Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Mitglieder des Vorstandes vertreten.
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3.
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Zu den vorgenannten Vorstandsmitgliedern gehört weiterhin der
erweiterte Vorstand, zu dem folgende Personen zusätzlich gehören:
a) Schriftwart,
b) zweiter Kassenwart,
c) zweiter Geschäftsführer.
Darüber hinaus ist durch die insoweit gewählten Vorstandsmitglieder
noch eine Anzahl weiterer Vorstandsmitglieder für den erweiterten
Vorstand in Form von Beiräten zu bestellen, wozu jedenfalls ein Mitglied
des Gemeindekirchenrates der zuständigen Kirchengemeinde gehört.
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4.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren bestellt. Er bleibt jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
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5.
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Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der
Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen.
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§ 8
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Mitgliederversammlung
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1.
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Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal
des Jahres statt.
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2.
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Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von
einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe
vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
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3.
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Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied gemäß
§ 7 Absatz 1 der Satzung schriftlich unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen einberufen.
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4.
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Mit der Ladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung
mitzuteilen. Gegenstände, die in der Tagesordnung nicht enthalten waren,
können mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitgliedern
zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung zugelassen werden.
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5.
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Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei seiner
Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, bestellt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
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6.
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Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
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7.
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Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
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8.
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Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter
bestimmt. Sofern 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragen,
erfolgt die schriftliche Abstimmung.
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9.
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Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.
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§ 9
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Protokoll
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Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift
(Protokoll) anzufertigen, die vom Versammlungs- leiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
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§ 10
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Satzungsänderung
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1.
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Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen
sind stets auf die Tagesordnung zu setzen.
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2.
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Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 9/10 aller Mitglieder erforderlich.
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§ 11
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Auflösung
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1.
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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben
außer Betracht.
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2.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an:
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a)
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eine genau zu bezeichnende Körperschaft des öffentlichen Rechts
oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen
des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat;
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b)
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eine genau zu bezeichnende Körperschaft des öffentlichen Rechts
oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für ... (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zwecks).
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c)
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bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten
Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden. (Der Verein muß sich für eine der drei Möglichkeiten Ziffer 2 a bis c entscheiden).
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Prenzlau, den 29.01.1997
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Unterschriften:
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Hans-Hermann Elvers
Heinrich Jacobi
Rosemarie Metzmacher
Martin Völz
Ulrich Metzmacher
Siegfried Fenner
Hans-Jürgen Kurtze
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